Übersetzungen und Legalisierung von Bildungsdokumenten

Übersetzungen und Legalisierung von Bildungsdokumenten


zur Anerkennung abgeschlossener Schulabschnitte oder Bildungsabschlüsse und beruflicher Qualifikationen anhand von Dokumenten, die von Schulen im Ausland gemäß VERORDNUNG Nr. 11 vom 01.09.2016 über die Bewertung der Bildungsergebnisse von Schülern, veröffentlicht – SG, Ausgabe 74 vom 20.09.2016, in Kraft ab 20.09.2016, ausgestellt wurden. Herausgegeben vom Minister für Bildung und Wissenschaft.
Die Dokumente gemäß Abs. 1, Punkte 2, 3 und 4 sowie die angeforderten zusätzlichen Dokumente müssen gemäß dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, den unterzeichneten Verträgen zwischen der Republik Bulgarien und dem Land, in dem sie ausgestellt wurden, oder gemäß der Verordnung über Legalisationen, Beglaubigungen und Übersetzungen von Urkunden und anderen Dokumenten, genehmigt durch Dekret Nr. 184 des Ministerrats von 1958 (DV, Ausgabe 73 von 1958), legalisiert, übersetzt und beglaubigt werden, mit Ausnahme von Dokumenten, die von einer Schule im System der Europäischen Schulen ausgestellt wurden, die nicht legalisiert werden dürfen. Ausnahmen sind für Dokumente von Personen zulässig, die internationalen Schutz beantragen oder erhalten haben, diese dürfen nicht legalisiert und beglaubigt werden.

BILDUNGSUNTERLAGEN
Erforderlich für die Legalisierung von Bildungsdokumenten
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